Bekanntmachung - Vollzug der Wassergesetze

Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) Nettershausen in die Hasel durch die Stadt Thannhausen

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Vollzug der Wassergesetze;

Einleiten von Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) Nettershausen in die Hasel durch die Stadt Thannhausen

 

Der Stadt Thannhausen wurde für das Einleiten von Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) im Stadtteil Nettershausen in die Hasel (Gewässer II. Ordnung; Grundstück Fl.-Nr. 1236, Gemarkung Burg) mit Bescheid des Landratsamtes Günzburg vom 18.09.1985, zuletzt geändert durch Bescheid vom 28.12.2005 eine gehobene Erlaubnis nach Art. 16 BayWG (alt) erteilt. Die Erlaubnis endet am 31.12.2025.

 

Der Stadtteil Nettershausen der Stadt Thannhausen ist seit 1980 abwassertechnisch an die mechanisch-biologisch-chemische Kläranlage des Abwasserzweckverbandes „Mindelgruppe“ (Ausbaugröße: 35.000 EW60) angeschlossen. Das Entsorgungsgebiet entwässert im Mischsystem. Die Entlastung der Mischwasserkanalisation und die Mischwasserbehandlung erfolgen im RÜB Nettershausen (V = 50 m3). Die Regenentlastungsanlage befindet sich auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1238/1, Gemarkung Burg). Bei Niedergehen des Bemessungsregens (Regenspende r10,1 = 164 l/s,ha) werden aus dem Entlastungsbauwerk über eine Rohrleitung DN 800 bis zu 692 l/s Mischwasser in die Hasel eingeleitet.

 

Das Vorhaben stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, für die eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 i. V. m. § 15 WHG neu erteilt werden soll.

 

Die Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen bei der Stadt Thannhausen vom 25.08.2025 bis 25.09.2025 zur Einsichtnahme aus.

 

Etwaige Einwendungen sind bei der Stadt Thannhausen, Edmund-Zimmermann-Str. 3, 86470 Thannhausen oder beim Landratsamt Günzburg, Wasserrecht, An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG).

 

Falls aufgrund der Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird, wird dieser ortsüblich bekanntgegeben. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne diesen verhandelt werden.

 

Falls mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

 

Thannhausen, den 13.08.2025

 

 

Gerd Olbrich

2. Bürgermeister

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