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Schöffen; Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste

Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie kommen in der Strafjustiz bei den Amts- und Landgerichten zum Einsatz. Die Gemeinden stellen alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf. Bürgerinnen und Bürger können sich bei ihrer Wohnsitz-Gemeinde bewerben.

Beschreibung

Schöffen stehen gleichberechtigt neben den Berufsrichtern und entscheiden gemeinsam mit diesen darüber, ob der Angeklagte einer Straftat schuldig ist und welche Strafe er erhält. Während der Hauptverhandlung üben Schöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Ihre Beteiligung in der Strafrechtspflege ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Die Schöffen bringen ihre nichtjuristischen Wertungen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte ein. Sie leisten so einen wertvollen Beitrag zu einer allgemeinverständlichen Rechtsprechung und zur Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen.

Die Gemeinden stellen alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen auf.

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Die Vorschlagslisten für die Berufung zu einem Schöffen bei den Jugendgerichten (Jugendschöffe) werden vom jeweiligen Jugendhilfeausschuss bei den Jugendämtern aufgestellt.

Die Schöffenwahlausschüsse der Amtsgerichte wählen dann aus den Listen der Gemeinden die Schöffen für Erwachsenenstrafsachen und aus den Listen der Jugendämter die Schöffen für die Jugendgerichte.

Voraussetzungen

Für die Vorschlagsliste können sich deutsche Bürgerinnen und Bürger, die zu Beginn der Schöffenperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind, bei ihrer Wohnsitz-Gemeinde melden.

Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die u.a. aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind. Ausgeschlossen sind außerdem unter anderem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.

Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (z. B. Eltern, Ausbilder etc.).

Fristen

Die Fristen, bis wann die Gemeinden bzw. die Jugendämter Bewerber in die Vorschlagsliste aufnehmen, sind unterschiedlich.  Für die nächste Schöffenperiode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich Anfang 2023 bei ihrer Wohnsitz-Gemeinde melden.

Rechtsvorschriften


Stand: 10.06.2022

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Peter Thoma 08281 901-18 1.06 


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